Fragen & Antworten
Hier finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Pflege inkl. Pflegegradrechner, Leistungen sowie zur Pflegeversicherung.
Sie finden hier die aktuelle Entgeltordnung 01.05.2024 der Sozialstation Sindelfingen.
Weitere Informationen rund um Pflege und Pflegeversicherung finden Sie in der Broschüre Pflege Aktuell
Sollten Sie weitere Fragen haben, so schreiben Sie uns eine E-Mail an info@sozialstation-sindelfingen.de oder rufen Sie uns an.
Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind Personen, welche in der Selbständigkeit oder in ihren Fähigkeiten beeinträchtigt sind. Es geht um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbständig, teilweise selbständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können. Dies wird in sechs Bereiche unterteilt.
1. Mobilität (Selbständigkeit bei der Fortbewegung und Lageveränderungen des Körpers)
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z. B. örtliche und zeitliche Orientierung, Erkennen von Personen)
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z. B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)
4. Selbstversorgung (z. B. Körperpflege, Ernährung etc. -> hierunter wurde bisher die „Grundpflege“ verstanden)
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z. B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung)
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z. B. Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen)
Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Pflegegrad. Der Pflegegrad wird mit Hilfe einer pflegefachlich begründeten Beurteilung ermittelt.
Die Beurteilung findet nach den sechs Kriterien statt, welche unter Punkt 1 aufgelistet sind. Hier werden nach einem festgelegten Bewertungsbogen Punkte zu den sechs Bereichen zugeordnet. Die Summe der Punkte wird nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden, folgendermaßen bezeichnet.
1. Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2. Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3. Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4. Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5. Punktbereich 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung, der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, Prozentzahlen der Gewichtung beigemessen.
1. Mobilität mit 10 Prozent
2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent
3. Selbstversorgung mit 40 Prozent
4. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent
5. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.
Zur Ermittlung des Pflegegrades werden die Ergebnisse der Einzelpunkte in den jeweiligen Modulen nach einem vorgegebenen Rechensystem zusammengezählt. Auf Grund der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einer der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:
1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4. ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5. ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegesachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Bewertungspunktzahl unter 90 liegt.
Link: Pflegegradrechner
Zuhause (ambulante Pflege)
Als Tagespflege – Versorgung tagsüber
Als Nachtpflege – Versorgung über Nacht
In einem Pflegeheim (stationäre Pflege)
Als Kurzzeitpflege/Urlaubspflege – 24 Stunden Versorgung und Betreuung bis zu 4 Wochen im Jahr
Als Vollstationäre Pflege – Kompletter Umzug in ein Pflegeheim
Im häuslichen Bereich:
- Pflegegeld
- Pflegesachleistung
- Kombi-Leistung möglich
- Beratung zu Pflegehilfsmitteln und Wohnungsanpassung (Zuschuss: bis 4.000 € für Wohnumfeldverbesserung)
- Im stationären Bereich (Pflegeheim)
- Pauschalen für den pflegerischen Aufwand (Pflegeanteil im Tagessatz)
Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Pflegebedürftige, die im häuslichen Bereich gepflegt werden, erhalten Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistungen sowie häusliche Betreuung. Sie wird durch professionelle ambulante Pflegedienste erbracht, die Vertragspartner der Pflegekassen sind.
Pflegegrad Pflegegeld Pflegesachleistung je Monat Pflegegrad 1 Anspruch auf Beratungsgespräch halbjährig 125 € Pflegegrad 2 316 € 689 € Pflegegrad 3 545 € 1298 € Pflegegrad 4 728 € 1612 € Pflegegrad 5 901 € 1995 €
Kombinationsleistungen
Nimmt der Pflegebedürftige die ihm zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld. Das Pflegegeld wird prozentual vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden.
Falls die häusliche Pflege eines Pflegebedürftigen nicht in ausreichendem Umfang im häuslichen Bereich sichergestellt werden kann, besteht ein zeitlich nicht begrenzter Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege. Voraussetzung ist aber, dass die Einrichtung ein Vertragspartner der Pflegekasse ist. Hier werden Aufwendungen monatlich pauschal gezahlt bis zu:
- Pflegegrad 2: 689 €
- Pflegegrad 3: 1.298 €
- Pflegegrad 4: 1.612 €
- Pflegegrad 5: 1.995 €
Kurzzeit- /Urlaubs- /Ersatzpflege
1 x pro Jahr bis zu 4 Wochen Kostenübernahme bis zu 1.612,00 €
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege. Eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr ist möglich (Mindestpflegezeit von 6 Monaten muss von der Pflegeperson erreicht sein) mit Leistungen bis zu 1.612 €. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 €) zusätzlich für Verhinderungs-pflege ausgegeben werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Verhinderungspflege kann bei Bedarf auch stundenweise beantragt werden, wenn die Ersatzpflege weniger als 8 Stunden pro Tag beträgt. In diesem Fall erfolgt keine Begrenzung auf 6 Wochen, sondern nur auf den Höchstbetrag. Das Pflegegeld wird in diesem Fall in voller Höhe weiter gezahlt. Die 1.612 € können für die Ersatzpflege durch einen ambulanten Pflegedienst, entfernte Verwandte oder eine fremde Person verwendet werden.
Durch Leistungen der vollstationären Pflege werden Pflegebedürftige, welche z. B. in einem Pflegeheim leben, unterstützt.
- Pflegegrad 1: 125 € / Leistung pro Monat
- Pflegegrad 2: 770 € / Leistung pro Monat
- Pflegegrad 3: 1.262 € / Leistung pro Monat
- Pflegegrad 4: 1.775 € / Leistung pro Monat
- Pflegegrad 5: 2.005 € / Leistung pro Monat
Alle Heimbewohner der Pflegegrade 2 bis 5 zahlen einen gleichen Eigenanteil innerhalb eines Heimes. Hierdurch wird verhindert, dass eine Höherstufung zu höheren Restkosten für die Versicherten in Pflegeheimen führt. Gleichzeitig schafft dies auch Planungssicherheit für die Versicherten.
- Alle Bürgerinnen und Bürger
- Alle Pflichtmitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse (in deren Pflegekasse)
- Freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse (Wahl zwischen sozialer und privater Pflegekasse)
- Privat Krankenversicherte müssen eine private Pflegeversicherung abschließen
- Grundsicherung vor finanziellen Risiken der Pflegebedürftigkeit
- Verbesserung der Situation der Pflegebedürftigen und deren Angehörigen
- Selbstversorgungsfähigkeiten erhalten, verloren gegangene reaktivieren
- Bei vorgestellter häuslichen Pflege gewohnte Umgebung als Orientierungsrahmen erhalten
- Im Rahmen der Leistungserbringung die soziale Kommunikation verbessern
Zum 01.01.2017 wird der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Es gilt dann ein Beitragssatz von 2,55 Prozent. Kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr müssen noch zusätzlichen den sogenannten Kinderlosenzuschlag zahlen, sodass der Beitragssatz dann bei insgesamt 2,80 Prozent liegt.
Liegen die entstehenden Kosten/Aufwendungen für Pflege über der Höchstleistungsgrenze der Pflegeversicherung, kann zusätzlich beim örtlichen Sozialamt Sozialhilfe (einkommens- und vermögensabhängig) beantragt werden.
Für die Investitionskosten bei Heimpflege (Anteil im Pflegesatz) kann die Einrichtung beim örtlichen Sozialamt Pflegewohngeld (einkommensabhängig) beantragen.